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Öffentlicher Bau

Öffentliche Vorhaben laufen in zwei Takten, dem der Baustelle und dem der Verwaltung. Sitzungstermine und Haushaltsjahre stehen fest, und die gesetzlichen Mindestfristen der Vergabe lassen sich kaum verkürzen. Ein Terminplan ohne sie stimmt vom ersten Tag an nicht.

  • Verwaltungsgebäude
  • Bildungsbauten
  • Sport- und Freizeitanlagen
  • Soziale Infrastruktur

Der zweite Takt

Ein Ausschusstermin ist ein Meilenstein

Im privaten Bau entscheidet der Bauherr, wann er entscheidet. Im öffentlichen Bau braucht fast jede größere Weichenstellung einen Beschluss: Projektauftrag, Kostenrahmen, Vergaben, Nachträge über festgelegten Wertgrenzen. Beschlüsse fallen in Sitzungen, Sitzungen haben feste Termine, und Vorlagen müssen Wochen vorher eingereicht sein.

Wird eine Beschlussvorlage eine Woche zu spät fertig, verschiebt sich das Projekt um einen ganzen Sitzungszyklus. Liegt die Sommerpause dazwischen, sind es schnell drei Monate. Wir führen den Sitzungskalender im Terminplan wie einen Bauablauf, mit eigenen Vorläufen für Vorlage, Mitzeichnung und Ladung.

Vergaberecht

Oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte

Welches Recht gilt, hängt am geschätzten Auftragswert. Die EU-Kommission setzt die Schwellenwerte alle zwei Jahre neu fest.

Oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte
Merkmal Oberhalb der Schwellenwerte Unterhalb der Schwellenwerte
RechtsgrundlageGWB Teil 4, Vergabeverordnung, VOB/A Abschnitt 2Haushalts- und Landesvergaberecht. Ob VOB/A Abschnitt 1 und UVgO gelten, legt das jeweilige Land fest
Planungs- und SteuerungsleistungenVerfahren nach VgV, meist Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbNach Landesrecht, oft in vereinfachten Verfahren
Rechtsschutz für BieterNachprüfung vor der VergabekammerEingeschränkt, je nach Land unterschiedlich
Änderungen nach ZuschlagGrenzen nach § 132 GWB, darüber ein neues VerfahrenBauleistungen: Änderungen nach VOB/B ohne neues Verfahren (§ 22 VOB/A), ausgenommen nicht erforderliche Zusatzleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B. Liefer- und Dienstleistungen: bis 20 Prozent des Auftragswerts (§ 47 UVgO)

Für Bauaufträge erlaubt § 132 Abs. 3 GWB Änderungen ohne neues Verfahren, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert, der Wert der Änderung den EU-Schwellenwert nicht übersteigt und höchstens 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt. Mehrere aufeinanderfolgende Änderungen werden zusammengerechnet. Größere Änderungen brauchen einen der anderen Ausnahmetatbestände oder eine neue Ausschreibung.

Was den öffentlichen Bau prägt

Vier Regeln, die das Projekt formen

  • Losvergabe als Regel

    Nach § 97a GWB werden Leistungen in Fach- und Teillosen vergeben, damit mittelständische Unternehmen zum Zug kommen. Eine Gesamtvergabe ist die Ausnahme. Sie braucht wirtschaftliche oder technische Gründe, bei bestimmten Infrastrukturvorhaben auch zeitliche, und diese Gründe gehören in den Vergabevermerk. Für den Bauherrn heißt das in der Regel viele Einzelverträge und eine Koordination, die er selbst leisten oder beauftragen muss.

  • Haushalt vor Auftrag

    Beauftragt werden darf nur, wofür Mittel im Haushalt bereitstehen. Mehrjährige Vorhaben brauchen Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre. Die Kostenberechnung nach DIN 276 wird so zur Beschlussgrundlage, und jede spätere Überschreitung zu einem politischen Vorgang.

  • Fördermittel mit Bedingungen

    Viele kommunale Bauten sind gefördert. Ein Bauauftrag vor dem Zuwendungsbescheid kann die Förderung kosten, wenn der Fördergeber keinem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat. Die Fristen für Mittelabruf und Verwendungsnachweis gehören deshalb in denselben Terminplan wie der Bau.

  • Dokumentation für die Prüfung

    Jede Vergabe wird in einem Vermerk begründet, und Rechnungsprüfungsämter sehen sich Projekte oft Jahre später an. Eine Entscheidung, die pragmatisch getroffen und nicht festgehalten wurde, ist dann schwer zu verteidigen. Saubere Projektakten schützen die Verwaltung, die das Projekt verantwortet.

Unsere Rolle

Steuerung für öffentliche Auftraggeber

Externe Projektsteuerung nach AHO Heft Nr. 9 übernimmt für öffentliche Auftraggeber die delegierbaren Bauherrenaufgaben: Termine, Kostenkontrolle, Koordination der Fachlose und die Vorbereitung von Beschlussvorlagen.

Weil öffentliche Bauten überwiegend in Fachlosen vergeben werden, ist die Koordination der Schnittstellen hier die Hauptarbeit. Vergabefristen, Bindefristen der Angebote und Bauablauf müssen zusammenpassen. Läuft eine Bindefrist ab, ohne dass die Bieter verlängern, bleibt im ungünstigsten Fall nur die Aufhebung.

Der Ablauf

So läuft ein öffentliches Bauvorhaben

Die Planungsphasen sind dieselben wie im privaten Bau. Dazwischen liegen Beschlüsse und Vergabeverfahren mit eigener Dauer.

  1. Bedarf feststellen und beschließen

    Raumprogramm, Standortvarianten und ein Kostenrahmen nach DIN 276. Der Projektbeschluss bindet das Budget, also muss der Kostenrahmen die Risiken schon enthalten.

    Ergebnis Ein Projektbeschluss mit belastbarem Budget

  2. Planung und Steuerung vergeben

    Oberhalb der Schwellenwerte in einem Verfahren nach VgV. Von der Bekanntmachung bis zum Zuschlag vergehen dabei meist mehrere Monate.

    Ergebnis Beauftragte Planer mit klarem Leistungsbild

  3. Planen bis zur Ausschreibungsreife

    Entwurf, Genehmigung, Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnisse je Fachlos. Die Kostenberechnung geht vor der Ausschreibung zurück in die Gremien.

    Ergebnis Vergabefertige Fachlose

  4. Ausschreiben und vergeben

    Fristen nach VOB/A, Prüfung und Wertung der Angebote, Vergabevermerk, Zuschlag innerhalb der Bindefrist. Vergeben wird in der Reihenfolge, in der die Lose auf der Baustelle gebraucht werden.

    Ergebnis Verträge für alle Gewerke

  5. Bauen, abnehmen, abrechnen

    Bauüberwachung, Nachtragsprüfung mit Blick auf § 132 GWB, Abnahmen je Los, Schlussrechnungen und Verwendungsnachweis für die Fördermittel.

    Ergebnis Ein übergebenes Gebäude und eine prüffähige Akte

Häufige Fragen

Darf ein öffentlicher Auftraggeber einen Generalunternehmer beauftragen?

Ja, als begründete Ausnahme. Das Gesetz sieht die Vergabe in Fach- und Teillosen als Regel vor. Eine Gesamtvergabe ist nach § 97a Abs. 2 GWB zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern. Bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören, können nach Absatz 3 auch zeitliche Gründe genügen. Die Begründung muss in jedem Fall im Vergabevermerk stehen und einer Nachprüfung standhalten.

Wie lange dauert ein Vergabeverfahren für Planungsleistungen?

Ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV dauert in der Praxis meist mehrere Monate. Die gesetzlichen Mindestfristen machen davon nur einen Teil aus. Mehr Zeit kosten die Wertung, die Verhandlungsgespräche und die Abstimmungen innerhalb der Verwaltung.

Was passiert, wenn die Kostenberechnung über dem beschlossenen Budget liegt?

Dann braucht es meist einen neuen Beschluss, und der kostet Zeit. Besser ist ein Kostenrahmen, der Risiken von Anfang an ausweist, und eine Kostenkontrolle, die Abweichungen meldet, solange noch umgeplant werden kann. Fällt eine Überschreitung erst bei der Vergabe auf, bleiben oft nur Kürzen oder Nachbewilligen.

Wie arbeitet die Projektsteuerung an Beschlussvorlagen mit?

Die Steuerung liefert Kostenstand, Terminplan und Entscheidungsvarianten zu und führt die Vorläufe für Vorlage, Mitzeichnung und Ladung im Terminplan.

Projektbeschluss in Sicht oder Vergabe schon in Vorbereitung?

Schildern Sie uns kurz das Vorhaben, den Stand der Beschlüsse und den geplanten Zeitrahmen.

Wir melden uns kurzfristig.