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Bestand

Asbest im Bestand: was der Bauherr leisten muss

Ein Bauherr muss sein Gebäude vor Umbau oder Sanierung nicht selbst auf Asbest untersuchen lassen. Seit dem 5. Dezember 2024 verpflichtet ihn § 5a der Gefahrstoffverordnung, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zu übergeben, für Asbest mindestens das Baujahr. Ob und wo Asbest steckt, ermittelt das Unternehmen. Für Kosten und Termine des Projekts lohnt sich eine Untersuchung vor der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) trotzdem.

Veröffentlicht Stand 6 Min. Lesezeit

Was § 5a GefStoffV verlangt

Die Pflicht trifft den Veranlasser, also denjenigen, der die Arbeiten an einer baulichen oder technischen Anlage in Auftrag gibt. Er muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe übergeben, schriftlich oder elektronisch. Dabei muss er sich mit zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen bedienen, etwa der Baugenehmigung, der Baubeschreibung, früherer Gutachten und Sanierungsberichte.

Für Asbest regelt Absatz 2 die Mindestangabe. Die Pflicht gilt nach Absatz 4 auch für private Haushalte. Weitergehende Pflichten aus anderen Vorschriften bleiben bestehen (Absatz 3), etwa aus dem Abfallrecht oder aus Vorgaben der Bauaufsicht für einen Abbruch.

Welche Angabe je Baujahr genügt

Welche Angabe je Baujahr genügt
Baujahr des Objekts Pflichtangabe nach § 5a Abs. 2
vor 1993Baujahr
1993 bis 1996Datum des Baubeginns, ersatzweise das Baujahr, wenn das Datum nicht bekannt ist
nach 1996Baujahr

Stichtag ist der 31. Oktober 1993. Bei späterem Baubeginn kann das Unternehmen nach § 11a Abs. 1 GefStoffV in der Regel vermuten, dass kein Asbest vorhanden ist. Einzelne Produkte durften nach Anhang I Nr. 3.8 noch bis zum 20. April 1994 oder bis Ende 1994 in Verkehr gebracht werden. Bei Objekten aus den Jahren 1993 bis 1996 hängt die Einschätzung deshalb am genauen Baubeginn.

Asbest erkennen: wo er in Bestandsgebäuden steckt

Mit bloßem Auge lässt sich asbesthaltiges von asbestfreiem Material nicht unterscheiden. Ob ein Material Asbest enthält, zeigt eine Probe mit Laboranalyse. Das Vorgehen beschreibt die VDI 6202 Blatt 3. Bei Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 stehen vor allem diese Bauteile unter Verdacht:

  • Asbestzement

    Dach- und Fassadenplatten, Lüftungs- und Abwasserrohre, Blumenkästen. Fest gebunden, bei Bearbeitung trotzdem faserfreisetzend.

  • Bodenbeläge und Kleber

    Vinyl-Asbest-Platten, oft als Floor-Flex bezeichnet, und schwarze bitumenhaltige Kleber darunter.

  • Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber

    Asbest ist darin oft nur in geringer Menge enthalten. Beim Schleifen oder Fräsen werden trotzdem viele Fasern frei.

  • Brandschutz

    Spritzasbest an Stahlträgern, Brandschutzplatten, Brandschutzklappen und Dichtungen. Schwach gebunden und deshalb besonders kritisch.

Wer was tut

Das ausführende Unternehmen prüft die Angaben des Bauherrn im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 2a GefStoffV). Reichen sie nicht aus, klärt es selbst, ob Gefahrstoffe freigesetzt werden können, wenn nötig mit externem Sachverstand und technischer Erkundung (§ 6 Abs. 2b). Für Arbeiten mit Asbest legt § 11a GefStoffV die Pflichten fest: Sachkunde der verantwortlichen und der aufsichtführenden Person, Anzeige bei der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn und eine Zulassung für Arbeiten im Bereich hohen Risikos. Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ beschreibt Verfahren und Schutzmaßnahmen im Einzelnen.

Beim Bauherrn bleibt mehr als die Informationspflicht. Arbeiten, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B wie Asbest ausgesetzt sind, zählen zu den besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, muss vor ihrer Einrichtung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vorliegen (§ 2 Abs. 3). Dafür sorgen muss der Bauherr oder ein Dritter, den er nach § 4 damit beauftragt. Die Bestellung eines Koordinators entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung (§ 3 Abs. 1a).

Warum früh untersuchen

Die Erkundung liegt beim Unternehmen, als besondere Leistung nach § 6 Abs. 2b GefStoffV. Braucht die Gefährdungsbeurteilung eine technische Erkundung, dürfen die Arbeiten erst danach beginnen (§ 6 Abs. 2c). Wird Asbest erst während der Ausführung gefunden, ruhen die Arbeiten an den betroffenen Bauteilen, bis das Unternehmen seine Gefährdungsbeurteilung angepasst und die Schutzmaßnahmen getroffen hat (§ 7 Abs. 1). Stehen Ausbau und Entsorgung als gefährlicher Abfall nicht im Vertrag, kommen sie als zusätzliche Leistung hinzu, als Nachtrag oder als eigener Auftrag an einen Fachbetrieb. Das Kostenrisiko eines späten Fundes bleibt beim Bauherrn, und die Termine dahinter verschieben sich mit.

Deshalb gehört eine Schadstoffuntersuchung mit Bauteilöffnungen zur Bestandsaufnahme vor der Entwurfsplanung. Das Ergebnis ist ein Schadstoffkataster, das Fundstellen, Mengen und Entsorgungswege benennt. Es fließt in Kostenberechnung, Terminplan und Leistungsverzeichnisse ein und wird mit dem Vertrag an die ausführenden Unternehmen übergeben. Zusammen mit dem Baujahr, bei Objekten aus den Jahren 1993 bis 1996 dem Datum des Baubeginns, und den übrigen vorliegenden Unterlagen erfüllt diese Übergabe zugleich die Pflicht aus § 5a.

Was sich seit Dezember 2025 geändert hat

Die Richtlinie (EU) 2023/2668 senkt den Grenzwert für Asbestfasern am Arbeitsplatz von 100.000 auf 10.000 Fasern je Kubikmeter. Ihrer Umsetzung dient die Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 17. Dezember 2025, in Kraft seit dem 20. Dezember 2025. Für Bauherren zählt vor allem § 11a Abs. 4a: Betriebe, die asbesthaltige Bauteile oder Materialien vollständig entfernen, auch auf Teilflächen, brauchen dafür jetzt auch im Bereich niedrigen und mittleren Risikos eine Genehmigung der Behörde. Nachzuweisen ist sie bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 (§ 25 Abs. 9). Die Behörden veröffentlichen eine Liste der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung (§ 19 Abs. 6). Bei der Vergabe von Rückbau und Schadstoffsanierung gehört der Nachweis deshalb in die Eignungsprüfung.

Für die Zeit ab dem 21. Dezember 2029 empfiehlt der Ausschuss für Gefahrstoffe einen Grenzwert von 2.000 Fasern je Kubikmeter (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. Juli 2026). Die TRGS 519 ist an das Risikokonzept der Verordnung noch nicht angepasst. Bis zur Anpassung gibt es eine Überleitungshilfe des Ausschusses, die das Ministerium am 6. Dezember 2024 bekannt gemacht hat.

Stand der Rechtslage: 12. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Muss der Bauherr vor einer Sanierung ein Asbestgutachten beauftragen?

Nach § 5a GefStoffV nicht. Er muss die vorliegenden Informationen und das Baujahr übergeben. Reichen sie nicht aus, prüft das ausführende Unternehmen selbst, als besondere Leistung nach § 6 Abs. 2b GefStoffV. Andere Vorschriften können eine Untersuchung verlangen, etwa für Abbruch oder Entsorgung. Für die Planung ist ein Schadstoffkataster vor der Entwurfsplanung sinnvoll.

Wie erkennt man Asbest im Gebäude?

Am Aussehen allein nicht. Hinweise geben ein Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993, Unterlagen zu früheren Umbauten und typische Produkte wie Asbestzementplatten oder Floor-Flex-Platten. Ob ein Material Asbest enthält, zeigt eine Probe mit Laboranalyse.

Ab welchem Baujahr ist ein Gebäude asbestfrei?

Maßgeblich ist der Baubeginn. Wurde nach dem 31. Oktober 1993 mit dem Bau begonnen, kann nach § 11a Abs. 1 GefStoffV in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für einzelne Produkte liefen Übergangsfristen bis zum 20. April 1994 und bis Ende 1994 (Anhang I Nr. 3.8). Bei früherem Baubeginn ist mit Asbest zu rechnen, bis eine Untersuchung oder Unterlagen über eine vollständige Entkernung nach dem Stichtag das Gegenteil zeigen.

Gilt die Pflicht auch für private Bauherren?

Ja. § 5a Abs. 4 GefStoffV bezieht private Haushalte ausdrücklich ein.

Was ist die TRGS 519?

Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert im Februar 2025. Sie konkretisiert die Pflichten aus § 11a GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan, Schutzmaßnahmen, Anzeige und Qualifikation. Hält ein Unternehmen sie ein, ist nach § 7 Abs. 2 GefStoffV in der Regel davon auszugehen, dass es die Anforderungen der Verordnung erfüllt, soweit die Regel sie abdeckt. An das Risikokonzept der geänderten Verordnung ist die TRGS 519 noch nicht angepasst, bis dahin gibt es die Überleitungshilfe des Ausschusses für Gefahrstoffe. Von der Genehmigung nach § 11a Abs. 4a befreit die Einhaltung der Regel nicht.

Quellen

  1. Gefahrstoffverordnung §§ 5a, 6, 7, 11, 11a, 19 und 25, Anhang I Nr. 3.8, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 gesetze-im-internet.de
  2. Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 337 recht.bund.de
  3. TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 144, mit Überleitungshilfe des AGS (Bekanntmachung des BMAS vom 6. Dezember 2024) baua.de
  4. AGS, Beschluss zur nationalen Umsetzung des EU-Arbeitsplatzgrenzwerts Asbest, Bekanntmachung des BMAS vom 31. Juli 2026 baua.de
  5. Baustellenverordnung § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, Anhang II Nr. 2 gesetze-im-internet.de
  6. BG BAU, Asbest beim Bauen im Bestand, Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten, Ausgabe Februar 2026, Abschnitt 2.1 bgbau.de
  7. VDI 6202 Blatt 3:2021-09, Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen, Asbest, Erkundung und Bewertung vdi.de
  8. Abfallverzeichnis-Verordnung § 3 Abs. 1 und Anlage, Abfallschlüssel 17 06 01 und 17 06 05, beide als gefährlich gekennzeichnet gesetze-im-internet.de
  9. Richtlinie (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023 eur-lex.europa.eu

Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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