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Recht und Genehmigung

Vom Gebäudeenergie­gesetz zum GModG

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, und die Regeln für den Bestand stehen jetzt in den §§ 34 bis 39. Die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie zu nutzen, ist entfallen. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff sicherstellen. Beschlossen sind weitere Stufen: ab 2027 eine Solarpflicht für größere neue Nichtwohngebäude, ab 2030 das Nullemissionsgebäude für jeden Neubau.

Veröffentlicht Stand 8 Min. Lesezeit

Alte und neue Paragrafen

Alte und neue Paragrafen
Regel GEG bis Juli 2026 GModG
Neubau als Niedrigstenergiegebäude§ 10§ 10
Verschlechterungsverbot im Bestand§ 46§ 34
Nachrüstung oberste Geschossdecke§ 47§ 35
Änderung von Außenbauteilen§ 48§ 36 mit Anlage 7
Erweiterung und Ausbau§ 51§ 39
Anforderungen an neue Heizungsanlagen§ 71 ff.§§ 42 bis 46
Baudenkmäler§ 105§ 105

Die Adresse auf www.gesetze-im-internet.de lautet weiter /geg/. Verträge, Gutachten und Förderbedingungen aus der Zeit vor dem 29. Juli 2026 zitieren die alten Paragrafen.

Neubau

  • Niedrigstenergiegebäude

    Neue Gebäude müssen einen Höchstwert für den Gesamtenergiebedarf einhalten, bei Wohngebäuden nach § 15, bei Nichtwohngebäuden nach § 18, dazu den baulichen Wärmeschutz nach § 16 oder § 19.

  • Heizung

    Für die Heizung im Neubau gelten die §§ 42 bis 45 entsprechend (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), für eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung also auch die Quoten des § 43. Die 65-Prozent-Quote gibt es nicht mehr. Ab 2030 darf ein Neubau am Standort kein Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen verursachen.

  • Stromdirektheizung

    In neuen Gebäuden mit Wohnungen nur, wenn der bauliche Wärmeschutz die Anforderungen der §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet (§ 10 Abs. 4). Ausnahme: höchstens zwei Wohnungen, eine davon vom Eigentümer bewohnt.

  • Hallen

    Bei Nichtwohngebäuden gilt die Heizungsregel nicht für Zonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden (§ 10 Abs. 5). Die Ausnahme entfällt mit der Fassung ab 1. Januar 2030.

Bestand: Änderung, Nachrüstung, Erweiterung

  • Änderung von Außenbauteilen, § 36

    Werden Außenwand, Fenster, Dach oder Bodenplatte beheizter oder gekühlter Räume erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, gelten für die betroffenen Flächen die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten aus Anlage 7. Ausgenommen sind Änderungen bis 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe.

  • Verschlechterungsverbot, § 34

    Außenbauteile dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität verschlechtert, ebenfalls mit der 10-Prozent-Grenze.

  • Oberste Geschossdecke, § 35

    Genügt sie nicht dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, ist sie auf einen Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,24 W/(m²K) zu dämmen, alternativ das Dach darüber. Die Pflicht besteht auch ohne Sanierung. Bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen, deren Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst darin wohnte, muss erst der nächste Eigentümer nachrüsten, binnen zwei Jahren nach dem Erwerb.

  • Erweiterung und Ausbau, § 39

    Für neue beheizte oder gekühlte Räume darf der Transmissionswärmeverlust bei Wohngebäuden das 1,2-Fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten, bei Nichtwohngebäuden gilt das 1,25-Fache der Höchstwerte aus Anlage 3. Wächst bei Nichtwohngebäuden die Nutzfläche um mehr als 100 Prozent, gelten die Neubauanforderungen der §§ 18 und 19. Bei mehr als 50 Quadratmetern zusätzlicher Nutzfläche ist der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 nachzuweisen.

Heizungsersatz

Wird eine Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt, nennt § 42 zehn Optionen. Darunter sind Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und Wasserstoff, Hybridheizungen, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz und andere innovative Lösungen.

Für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wird, verlangt § 43 einen Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Als erfüllt gilt die Pflicht bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung, deren Wärmepumpe die Mindestleistung nach § 43 Abs. 5 erreicht, und bei einer Biomasse-Hybridheizung (§ 45 Abs. 2). In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden zählt ohne Nachweis nur ein Teil: bei der Wärmepumpen-Hybridheizung ab 2040 bis 30 Prozent, bei der Biomasse-Hybridheizung ab 2035 bis 15 Prozent. Von 2029 bis Ende 2034 genügt außerdem eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die die Werte des § 43 Abs. 4 erreicht, oder in Wohngebäuden eine Solarthermieanlage mit der Mindestfläche nach § 43 Abs. 3. Außerhalb dieser Fälle zählt Solarthermie anteilig; wer mehr als 15 Prozent anrechnen will, braucht einen Nachweis.

Daneben kündigt § 42a ein eigenes Gesetz an, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen soll. Es soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für Gebäude ab 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen.

Bereits beschlossen: Stufen ab 2027

Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 setzt weitere Teile zeitversetzt in Kraft (Art. 9 Abs. 2 bis 4).

  • Solarpflicht, § 106

    Ab 1. Januar 2027 ist auf jedem neuen Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche und auf jedem neuen öffentlichen Nichtwohngebäude eine Solarenergieanlage zu errichten. Ab 2028 gilt das auch für bestehende Nichtwohngebäude über 500 Quadratmeter, wenn sie nach § 36 geändert und nach § 38 als Ganzes berechnet werden, ab 2030 für neue Wohngebäude und für neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude grenzen. Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude folgen von 2028 bis 2031, gestaffelt nach Größe. Ausgenommen ist, was technisch unmöglich, funktional nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

  • Mindeststandard für Nichtwohngebäude, § 40

    Bestehende Nichtwohngebäude dürfen ab 2030 höchstens das 3,5-Fache und ab 2033 höchstens das 2,95-Fache des Primärenergiebedarfs ihres Referenzgebäudes erreichen. Als erfüllt gilt das unter anderem bei Errichtung ab 1996, bei Fernwärme und bei Wärme überwiegend aus Wärmepumpe oder Biomasse.

  • Lebenszyklusbilanz, § 88b

    Für neue Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche sind ab 2028 die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus zu ermitteln, ab 2030 für jeden Neubau.

  • Nullemissionsgebäude, § 10

    Ab 1. Januar 2030 darf ein neues Gebäude an seinem Standort kein Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen verursachen. Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, die eine Behörde nutzt, müssen das schon ab 2028 erfüllen (§ 10a). Die Ausnahme für Hallen entfällt dann.

Was das für Projekte heißt

Bei Bestandsprojekten gehört die Frage, welche Außenbauteile über die 10-Prozent-Grenze hinaus erneuert werden, in die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3). Sie entscheidet, ob Anlage 7 greift, und damit über Dämmstärken, Fenster und Anschlussdetails.

Welche Fassung für ein Vorhaben gilt, richtet sich nach dem Tag des Bauantrags, bei verfahrensfreien Vorhaben nach dem Beginn der Bauausführung (§ 111 Abs. 2). Ein Neubau, dessen Bauantrag ab dem 1. Januar 2030 gestellt wird, ist als Nullemissionsgebäude zu planen. Der Bauherr kann das jeweils neue Recht verlangen, solange über den Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 111 Abs. 3).

Wer eine neue fossile Heizung plant, kalkuliert den Brennstoffpfad bis 2040 in die Betriebskosten. Die Quoten des § 43 gelten über die gesamte Nutzungszeit der Anlage, und in einer Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Nutzungsdauer können sie schwerer wiegen als der Unterschied im Einbaupreis. Verpflichtet ist der Eigentümer, bei einer fremd betriebenen Anlage der Betreiber (§ 43 Abs. 6).

Bei Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz kann von den Anforderungen abgewichen werden, soweit ihre Erfüllung Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105). Anforderungen zu Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz gehen vor (§ 10 Abs. 3, § 34 Abs. 2).

Stand der Rechtslage: 12. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Gilt die 65-Prozent-Regel noch?

Für neue Heizungen nicht mehr. Seit dem 29. Juli 2026 gelten die Optionen des § 42 und für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen die Quoten des § 43. Für einen Neubau, dessen Bauantrag vor diesem Tag gestellt wurde, bleibt nach § 111 Abs. 2 die damalige Fassung maßgeblich. Der Bauherr kann das neue Recht verlangen, solange über den Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 111 Abs. 3).

Heißt das GEG jetzt GModG?

Ja. Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungs­gesetz. Es ist dasselbe Gesetz mit neuem Namen, geänderten Inhalten und neuer Paragrafenzählung im Teil zum Bestand.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. Eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ist eine der Optionen des § 42. Wird sie nach dem 29. Juli 2026 eingebaut, muss ab 2029 ein steigender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen (§ 43). Ein Neubau, dessen Bauantrag ab dem 1. Januar 2030 gestellt wird, darf am Standort kein Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen.

Wo steht die Regel für neue Fenster und Fassaden?

In § 36 GModG mit den Höchstwerten der Anlage 7. Bis Juli 2026 stand sie in § 48 GEG.

Gilt das Gesetz für Baudenkmäler?

Ja. § 105 erlaubt Abweichungen, soweit die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.

Muss ich bei einer Sanierung das ganze Gebäude auf Neubaustandard bringen?

Nein. Die Anforderungen gelten für die Bauteile, die erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, und erst wenn mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind (§ 36). Neubauanforderungen gelten bei Nichtwohngebäuden, wenn eine Erweiterung die Nutzfläche mehr als verdoppelt (§ 39). Unabhängig von einer Sanierung bestehen die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35) und für bestehende Nichtwohngebäude ab 2030 Mindestwerte nach § 40.

Quellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom 8. August 2020, geltende Fassung seit 29. Juli 2026 gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 1 bis 4, Inkrafttreten Art. 9) recht.bund.de
  3. § 10 GModG (Neubau, Stromdirektheizung, Hallen) gesetze-im-internet.de
  4. § 34 GModG (Verschlechterungsverbot) gesetze-im-internet.de
  5. § 35 GModG (Oberste Geschossdecke) gesetze-im-internet.de
  6. § 36 GModG (Änderung von Außenbauteilen) gesetze-im-internet.de
  7. § 39 GModG (Erweiterung und Ausbau) gesetze-im-internet.de
  8. § 42 GModG (Optionen beim Heizungsersatz) gesetze-im-internet.de
  9. § 42a GModG (Grüngas- und Grünheizölquote) gesetze-im-internet.de
  10. § 43 GModG (Anteil biogener Brennstoffe) gesetze-im-internet.de
  11. § 45 Abs. 2 GModG (Biomasse-Hybridheizung) gesetze-im-internet.de
  12. § 105 GModG (Baudenkmäler) gesetze-im-internet.de
  13. § 111 GModG (Übergang, maßgebliche Fassung) gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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