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Kosten

DIN 276: Kostengruppen und Kostenermittlung

DIN 276 gliedert die Kosten eines Bauprojekts in acht Kostengruppen von 100 bis 800 und legt fest, in welchen Stufen sie ermittelt werden. Die geltende Fassung DIN 276:2018-12 kennt sechs Stufen: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Die Fassung von 2008 hatte fünf. Der Kostenvoranschlag zwischen Kostenberechnung und Kostenanschlag kam 2018 hinzu.

Veröffentlicht Stand 5 Min. Lesezeit

Die acht Kostengruppen

Die acht Kostengruppen
Kostengruppe Bezeichnung Was dazugehört, Beispiele
100GrundstückGrundstückswert, Grunderwerbsteuer, Notar- und Vermessungsgebühren, Ablösen von Rechten Dritter
200Vorbereitende MaßnahmenHerrichten des Grundstücks, Abbruch, Altlasten, öffentliche und nichtöffentliche Erschließung, Ausgleichsabgaben
300Bauwerk – BaukonstruktionenBaugrube, Gründung, Wände, Decken, Dächer, Treppen, baukonstruktive Einbauten
400Bauwerk – Technische AnlagenWasser und Abwasser, Wärme, Lüftung, Elektro, Kommunikation, Aufzüge, Gebäudeautomation
500Außenanlagen und FreiflächenWege, Plätze, Grünflächen, Einfriedungen, Außenbeleuchtung
600Ausstattung und KunstwerkeMöbel, besondere Ausstattung, Kunst am Bau
700BaunebenkostenBauherrenaufgaben, Planung, Gutachten, Genehmigungen, Versicherungen
800FinanzierungZinsen in der Bauzeit, Bereitstellungszinsen, Beschaffung der Finanzierung

Die Kostengruppen 300 und 400 bilden zusammen die Bauwerkskosten. Die Gesamtkosten umfassen alle acht Gruppen.

Drei Gliederungsebenen

Die Kostengliederung hat drei Ebenen, ablesbar an der dreistelligen Ordnungszahl: Die Hunderterstelle steht für die erste Ebene, die Zehnerstelle für die zweite, die Einerstelle für die dritte. In Kostengruppe 300 steht 330 für die Außenwände und 334 für die Außenwandöffnungen, also Fenster und Außentüren. In Kostengruppe 700 steht 710 für die Bauherrenaufgaben, darunter 711 Projektleitung, 713 Projektsteuerung und 714 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination.

Neben der Gliederung nach Kostengruppen erlaubt die Norm eine Gliederung nach der Ausführung, zum Beispiel nach Vergabeeinheiten. In dieser Form werden Kosten später mit Angeboten und Aufträgen verglichen.

Die sechs Stufen der Kostenermittlung

  1. 1

    Kostenrahmen

    Bedarfsplanung

    Erste Größenordnung als Entscheidungsgrundlage, ob das Vorhaben verfolgt wird.

  2. 2

    Kostenschätzung

    Vorplanung

    Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung.

  3. 3

    Kostenberechnung

    Entwurfsplanung

    Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung.

  4. 4

    Kostenvoranschlag

    Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe

    Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe.

  5. 5

    Kostenanschlag

    Vergabe

    Grundlage für die Entscheidung über die Ausführung, berechnet aus den eingegangenen Angeboten.

  6. 6

    Kostenfeststellung

    Projektabschluss

    Nachweis der entstandenen Kosten und Grundlage für künftige Vorhaben.

Die Balkenbreite zeigt die Unschärfe der Ermittlung und sagt nichts über den Betrag. Jede Stufe wird gegen die vorherige gehalten. So fallen Abweichungen auf, solange sie noch steuerbar sind.

Kostengruppen nach DIN 276

  • 100 Grundstück
  • 200 Vorbereitende Maßnahmen
  • 300 Bauwerk – Baukonstruktionen
  • 400 Bauwerk – Technische Anlagen
  • 500 Außenanlagen und Freiflächen
  • 600 Ausstattung und Kunstwerke
  • 700 Baunebenkosten
  • 800 Finanzierung

Gliederungstiefe und HOAI

Gliederungstiefe und HOAI
Stufe Gliederungstiefe nach DIN 276:2018-12 In der HOAI
Kostenrahmenerste Ebenekeine Grundleistung; gehört zur Bedarfsplanung vor oder in LPH 1
Kostenschätzungzweite EbeneGrundleistung in LPH 2, mindestens erste Ebene
Kostenberechnungdritte EbeneGrundleistung in LPH 3, mindestens zweite Ebene
Kostenvoranschlagdritte EbeneLPH 5 und 6; als Grundleistung in LPH 6: Kosten aus vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen
Kostenanschlagdritte Ebene, nach VergabeeinheitenLPH 7: Vergleich der Ausschreibungsergebnisse
Kostenfeststellungdritte EbeneGrundleistung in LPH 8

Die HOAI nennt in Anlage 10 drei Stufen als Grundleistung: Kostenschätzung nach DIN 276 in Leistungsphase 2, Kostenberechnung nach DIN 276 in Leistungsphase 3 und Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276, in Leistungsphase 8. Kostenrahmen, Kostenvoranschlag und Kostenanschlag kommen dort als Begriffe nicht vor. In Leistungsphase 6 verlangt die HOAI das Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse, was inhaltlich dem Kostenvoranschlag entspricht. Ihre Mindesttiefen in § 2 Abs. 10 und 11 beziehen sich auf DIN 276-1:2008-12, die § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI auch für die anrechenbaren Kosten zugrunde legt. Wer die Gliederungstiefe der Fassung 2018 will, vereinbart sie im Planervertrag.

Wie genau eine Stufe sein muss

Die Norm nennt keine Toleranzen. Gerichte gestehen Planern einen Toleranzrahmen zu, der mit jeder Stufe enger wird. Nach dem OLG Hamm kann regelmäßig von 30 bis 40 Prozent bei der Kostenschätzung, 20 bis 25 Prozent bei der Kostenberechnung und 10 bis 15 Prozent beim Kostenanschlag ausgegangen werden (Beschluss vom 29. Juni 2020, 17 U 75/19). Verbindlich sind diese Werte nicht, maßgeblich bleibt der Einzelfall. Ist eine Kostenobergrenze vereinbart, bleibt für eine Toleranz nur Raum, wenn der Vertrag erkennen lässt, dass die Summe keine strikte Grenze sein soll (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, VII ZR 395/01).

Wichtiger als die Spanne ist, dass jede Zahl ihre Stufe trägt. Eine Kostenschätzung, die im Bericht wie eine Kostenberechnung aussieht, verleitet zu Entscheidungen auf einer Genauigkeit, die es noch nicht gibt.

Angaben, die zu jeder Ermittlung gehören

  • Kostenstand

    Der Zeitpunkt, auf den sich die Preise beziehen. Zwischen Kostenrahmen und Vergabe können Jahre liegen, und ohne Stand lässt sich keine Ermittlung mit dem Baupreisindex fortschreiben.

  • Umsatzsteuer

    Die Norm lässt Brutto- und Nettoangaben zu. Angegeben werden muss, welche gilt. Wer eine Bruttoschätzung mit einer Nettoberechnung vergleicht, sieht einen Kostensprung, den allein die Umsatzsteuer erzeugt.

  • Kostenvorgabe

    Die Norm kennt die Kostenvorgabe als Obergrenze oder Zielgröße für die Planung. Wer sie festlegt, sollte auch festlegen, was geschieht, wenn eine Ermittlung darüber liegt.

  • Reserven

    Die Norm verlangt, vorhersehbare Kostenrisiken nach Art, Umfang und Eintrittswahrscheinlichkeit zu benennen. Reserven dafür werden als eigene Position ausgewiesen. In Einheitspreisen versteckt lassen sie sich weder verfolgen noch freigeben.

Häufige Fragen

Zu welcher Kostengruppe gehört eine Photovoltaikanlage?

Eine Photovoltaikanlage am Gebäude gehört zu Kostengruppe 442 Eigenstromversorgungs­anlagen, dritte Ebene unter 440 Elektrische Anlagen.

Was gehört zur Kostengruppe 620?

Kostengruppe 620 umfasst die besondere Ausstattung, also Ausstattungsgegenstände, die der besonderen Zweckbestimmung des Objekts dienen, etwa wissenschaftliche, medizinische und technische Geräte. Die allgemeine Ausstattung wie Möbel steht in 610. Labortechnische Anlagen, die zum Bauwerk gehören, stehen in Kostengruppe 473.

Was gehört zur Kostengruppe 700?

Kostengruppe 700 umfasst die Baunebenkosten: 710 Bauherrenaufgaben, darunter Projektleitung, Projektsteuerung und Sicherheits- und Gesundheitsschutz­koordination (714), 720 Vorbereitung der Objektplanung, 730 Objektplanung, 740 Fachplanung, 750 Künstlerische Leistungen, 760 Allgemeine Baunebenkosten wie Gutachten, Genehmigungen und Versicherungen sowie 790 Sonstige Baunebenkosten. Die Finanzierung steht seit der Fassung 2018 in Kostengruppe 800.

Was ist mit Baukosten gemeint?

Der Begriff ist nicht genormt. DIN 276 spricht von Bauwerkskosten, also den Kostengruppen 300 und 400, und von Gesamtkosten aller acht Gruppen. Für Finanzierung und Wirtschaftlichkeit zählen die Gesamtkosten. Steht in einem Vertrag oder Bericht „Baukosten“, sollte daneben stehen, welche Kostengruppen gemeint sind.

Welche Fassung der DIN 276 gilt?

DIN 276:2018-12. Sie ersetzt DIN 276-1:2008-12 für den Hochbau, DIN 276-4:2009-08 für den Ingenieurbau und DIN 277-3:2005-04 mit den Mengen und Bezugseinheiten. Für die anrechenbaren Kosten nach HOAI gilt weiter DIN 276-1:2008-12 (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI). Welche Fassung ein Planer im Übrigen schuldet, regelt der Vertrag.

Wie viele Stufen der Kostenermittlung gibt es?

Sechs: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Die Fassung von 2008 kannte den Kostenvoranschlag noch nicht.

Quellen

  1. DIN 276:2018-12, Kosten im Bauwesen, DIN Media, Ersatz- und Änderungsvermerk dinmedia.de
  2. § 2 Abs. 10 und 11 HOAI, Kostenschätzung und Kostenberechnung gesetze-im-internet.de
  3. § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI, DIN 276-1:2008-12 für die anrechenbaren Kosten gesetze-im-internet.de
  4. Anlage 10.1 HOAI, Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3, 6, 7 und 8 gesetze-im-internet.de
  5. Werner Seifert, Neufassung der DIN 276, Deutsches Architektenblatt 01/2019, Regionalteil Bayern, S. 8 byak.de
  6. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2020, 17 U 75/19, Rn. 44 nrwe.justiz.nrw.de
  7. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, VII ZR 395/01 (Baukostenobergrenze und Toleranz) iww.de

Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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