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Sicherheit

SiGeKo nach der Baustellenverordnung

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo, ist Pflicht, sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (§ 3 Abs. 1 Baustellenverordnung). Eine Mindestgröße nennt die Verordnung nicht; einfache Instandhaltung wie eine Badrenovierung fällt nach den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10) aber nicht unter sie, solange die Schwellenwerte der Vorankündigung nicht überschritten werden. Bestellen muss den Koordinator der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter. Die Bestellung entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung.

Veröffentlicht Stand 5 Min. Lesezeit

Was ab wann gilt

Was ab wann gilt
Pflicht Auslöser Regel
Arbeitsschutz in der Planung berücksichtigenjedes Bauvorhaben§ 2 Abs. 1
Koordinator bestellenBeschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle§ 3 Abs. 1
Vorankündigung an die Behördemehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder mehr als 500 Personentage§ 2 Abs. 2, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle, sichtbar aushängen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)mehrere Arbeitgeber und Vorankündigung, oder mehrere Arbeitgeber und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II§ 2 Abs. 3, vor Einrichtung der Baustelle
Arbeitgeber über die Umstände auf dem Gelände unterrichtennur ein Arbeitgeber, aber Vorankündigung oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II§ 2 Abs. 4, vor Einrichtung der Baustelle
Unterlage für spätere Arbeitenmit dem Koordinator§ 3 Abs. 2 Nr. 3

Aufgaben des Koordinators

  • In der Planung der Ausführung

    die Arbeitsschutzmaßnahmen der Planung nach § 2 Abs. 1 koordinieren, den SiGe-Plan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen, die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen (§ 3 Abs. 2).

  • In der Ausführung

    die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz koordinieren, darauf achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen, den SiGe-Plan anpassen, wenn Änderungen in der Ausführung die weitere Koordination berühren, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren und die Überwachung der Arbeitsverfahren koordinieren (§ 3 Abs. 3).

Wer verantwortlich ist

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 trifft der Bauherr, darunter Vorankündigung, SiGe-Plan und die Bestellung des Koordinators. Er kann einen Dritten beauftragen, sie in eigener Verantwortung zu treffen (§ 4), etwa eine Projektsteuerung oder einen Generalunternehmer. Im Umfang dieses Auftrags ist der Bauherr von den Pflichten befreit; der Auftrag muss rechtzeitig erteilt werden und sollte schriftlich sein (RAB 10 Nr. 22). Bauherr oder beauftragter Dritter dürfen die Koordination auch selbst übernehmen, wenn sie dafür geeignet sind.

Wer einen Koordinator bestellt, bleibt selbst verantwortlich, ob Bauherr oder beauftragter Dritter (§ 3 Abs. 1a). Er muss einen geeigneten Koordinator auswählen und dessen Stellung so ausgestalten, dass der Koordinator sich der Aufgabe zeitlich ausreichend widmen kann und von den Beteiligten akzeptiert wird. Was geeignet heißt, beschreibt die RAB 30: baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und in der Regel mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung oder Ausführung.

Wer die Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein SiGe-Plan erstellt wird, handelt ordnungswidrig (§ 7 Abs. 1 Baustellenverordnung). Handelt er vorsätzlich und gefährdet dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, macht er sich strafbar (§ 7 Abs. 2).

Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II

  • Absturz und Verschüttung

    Absturzgefahr aus mehr als 7 Metern Höhe, Verschüttung in Baugruben oder Gräben tiefer als 5 Meter, Gefahr des Versinkens.

  • Gefahrstoffe und Strahlung

    Arbeiten, bei denen Beschäftigte Stoffen ausgesetzt sind, die nach der CLP-Verordnung als explosiv, als entzündbare Flüssigkeit oder akut toxisch der Kategorie 1 oder 2 oder als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B gelten, etwa Asbest im Bestand. Dazu biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 3 und 4 und ionisierende Strahlung, für die Kontroll- oder Überwachungsbereiche festzulegen sind.

  • Umgebung

    Arbeiten näher als 5 Meter an Hochspannungsleitungen und Arbeiten mit unmittelbarer Ertrinkungsgefahr.

  • Verfahren

    Brunnenbau, Tunnelbau und unterirdische Erdarbeiten, Arbeiten mit Tauchgeräten, Arbeiten in Druckluft, Sprengarbeiten sowie Auf- und Abbau von Massivbauelementen, die wegen ihrer Masse mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln gehoben oder versetzt werden.

Der richtige Zeitpunkt

Die Baustellenverordnung weist dem Koordinator Aufgaben schon in der Planung der Ausführung zu. Diese Phase beginnt nach RAB 10 Nr. 5 spätestens, wenn der Entwurf hinreichend konkret ist, und endet meist mit der Vergabe. Bestellt werden muss der Koordinator so rechtzeitig, dass er seine Planungsaufgaben aus § 3 Abs. 2 noch erfüllen kann (RAB 10 Nr. 16).

Der Koordinator wirkt darauf hin, dass Leistungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibung und Bauvertrag stehen (RAB 30 Nr. 3.1), etwa gemeinsam genutzte Gerüste, Absturzsicherungen oder Baustellenzufahrten. Was in keinem Leistungsverzeichnis steht, muss später gesondert beauftragt werden. Die Unterlage für spätere Arbeiten soll vor der Ausschreibung vorliegen (RAB 32 Nr. 4.1). In HOAI-Begriffen gehört der SiGeKo deshalb spätestens zum Abschluss der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ins Projekt, vor der Ausführungsplanung.

Stand der Rechtslage: 12. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Ist ein SiGeKo auch bei kleinen Baustellen Pflicht?

Ja, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, gleichzeitig oder nacheinander (RAB 10 Nr. 12). Arbeiten Elektriker und Trockenbauer zweier Unternehmen nacheinander im selben Umbau, gilt das bereits. Kurze Einsätze wie Anlieferung, Prüfungen oder Vermessung zählen nicht mit. Einfache Instandhaltung und kleine Reparaturen wie eine Badrenovierung fallen nicht unter die Verordnung, solange die Schwellenwerte der Vorankündigung nicht überschritten werden (RAB 10 Nr. 4). Die Größe der Baustelle entscheidet über die Vorankündigung und damit, neben gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, über den SiGe-Plan. Für den Koordinator spielt sie keine Rolle.

Kann der Architekt SiGeKo sein?

Ja, wenn er die Eignung nach RAB 30 hat. Die Koordination gehört nicht zu seinen Grundleistungen nach HOAI und wird gesondert beauftragt.

Wer bezahlt den SiGeKo?

Der Bauherr. Die HOAI regelt die Koordination nicht, das Honorar wird frei vereinbart. In der Kostenplanung nach DIN 276:2018-12 steht es in Kostengruppe 714, Sicherheits- und Gesundheitsschutz­koordination, unter 710 Bauherrenaufgaben.

Was ist die Unterlage für spätere Arbeiten?

Eine Zusammenstellung der Angaben, die bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz wichtig sind, etwa Anschlagpunkte, Zugänge zu Dach und Technik oder Absturzgefahren bei der Wartung. Der Koordinator stellt sie in der Planung der Ausführung zusammen, sie soll vor der Ausschreibung vorliegen und geht spätestens mit Abschluss der Baumaßnahme an den Bauherrn (RAB 32). Der Bauherr gibt ein Exemplar an einen Betreiber oder Erwerber weiter.

Gilt die Baustellenverordnung auch für private Bauherren?

Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Bauherren.

Quellen

  1. Baustellenverordnung §§ 1 bis 4 und 7, Anhang II, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) gesetze-im-internet.de
  2. RAB 10, Begriffsbestimmungen, Nr. 4, 5, 12, 16 und 22, Stand 12.11.2003 baua.de
  3. RAB 30, Geeigneter Koordinator, Nr. 3.1, 4 und 4.4, Stand 27.03.2003 baua.de
  4. RAB 31, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Stand 12.11.2003 baua.de
  5. RAB 32, Unterlage für spätere Arbeiten, Nr. 4.1, Stand 27.03.2003 baua.de
  6. HOAI §§ 3 und 7 gesetze-im-internet.de
  7. DIN 276:2018-12, Kosten im Bauwesen, Kostengruppe 714, DIN Media dinmedia.de

Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Bauherrenaufgaben treuhänderisch wahrgenommen, nach AHO Heft Nr. 9.

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